18.2.2015
Neuausrichtung der Direktzahlungen
Betriebsprämie im Weinbau ab 2015
Mit der Neuausrichtung der Direktzahlungen der 1. Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik können Weinbaubetriebe ab 2015 die Betriebsprämienregelung für Rebflächen nutzen. Auch Betriebe, die bisher keine Förderanträge gestellt haben, können bei der Zuteilung von Zahlungsansprüchen berücksichtigt werden. Somit erhalten zukünftig auch Weinbaubetriebe direkte, produktionsunabhängige Flächenprämien für ihre Weinberge. Nachfolgend hierzu eine vertiefende Information des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz, MLR.
Ab 2015 besteht das neue Direktzahlungssystem aus
- einer Basisprämie (im Jahr 2015 rund 161 €/ha)
- einer Greening-Zahlung (in 2015 rund 87 €/ha)
- einer gestaffelten Umverteilungsprämie sowie
- einer Junglandwirteförderung (rund 44 €/ha für die ersten 90 Hektare).
Reine Dauerkulturbetriebe mit Wein- und Obstbau sowie Betriebe des ökologische Landbaus sind vom Greening ausgenommen. Das bedeutet, dass weder ökologische Vorrangflächen erbracht werden müssen noch dass die Anforderungen der Anbaudiversifizierung eingehalten werden müssen. Somit können Rebflächen ab 2015 mit einem durchschnittlichen Betrag von rund 250 €/ha (Basis- und Greeningprämie in 2015) sowie mit der zusätzlichen Umverteilungsprämie von 50 €/ha für die ersten 30 Hektare bzw. 30 €/ha für die weiteren 16 Hektare gefördert werden. Hinzu kommt ggf. die Junglandwirteförderung, soweit die Definition des Junglandwirtes (Betriebsleiterinnen bzw. Betriebsleiter unter 40 Jahren) erfüllt ist.
Um eine Zuteilung und eine Aktivierung der Zahlungsansprüche im Jahr 2015 zu erhalten, muss die Antragstellerin bzw. der Antragsteller die Voraussetzungen des "aktiven Landwirts" erfüllen. Zudem muss ein Rechtsanspruch auf die Zuweisung von Zahlungsansprüchen vorliegen. Dieser Rechtsanspruch ergibt sich entweder aus einer Beantragung der Betriebsprämie im Jahr 2013 oder aus der Bewirtschaftung von Rebflächen im Jahr 2013 (Nachweispflicht). Zu beachten ist, dass für die Beantragung die Mindestbetriebsgröße ≥ 1 Hektar beihilfefähiger Fläche und die Mindestschlaggröße ≥ 0,10 Hektar beträgt. Schläge, die kleiner als 0,10 Hektar sind, werden für die Berechnung der Mindestbetriebsgröße nicht herangezogen (siehe unten, Info „Schlag“).
Kleinerzeugerregelung
Es besteht die Möglichkeit, die sogenannte Kleinerzeugerregelung zu nutzen. Die Teilnahme an der Kleinerzeugerreglung ist grundsätzlich für jeden Betrieb möglich, sofern die Mindestbetriebsgröße von 1 Hektar beihilfefähiger Fläche erreicht wird. Die Förderung je Betrieb und Jahr beträgt maximal 1.250 €, auch wenn sich aus der Betriebsgröße und dem Wert der vorhandenen Zahlungsansprüche ein höherer Betrag ergeben würde.
Bei einer Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung tritt anstelle der einzelnen Prämien (Basisprämie, Greeningprämie, Umverteilungsprämie und ggf. Junglandwirteprämie) eine jährliche Kleinerzeugerprämie. Auch bei der Inanspruchnahme der Kleinerzeugerprämie sind die Direktzahlungen (die einzelnen o.g. Prämien) jährlich weiter zu beantragen, da sich die Kleinerzeugerprämie des Betriebes aus den beantragten Prämien des jeweiligen Jahres errechnet. Folglich wird die Beihilfehöhe jedes Jahr entsprechend den betrieblichen Gegebenheiten neu berechnet.
Ein reiner Weinbaubetrieb mit einer Fläche von 3 Hektar beihilfefähiger Fläche würde dann im Rahmen der Kleinerzeugerregelung rd. 900 € pro Jahr erhalten. Auch ein Weinbaubetrieb mit z.B. 6 Hektar beihilfefähiger Rebfläche kann an der Kleinerzeugerregelung teilnehmen. Dieser Betrieb würde dann aber nur den Maximalwert von 1.250 € pro Jahr erhalten.
Warum könnte die Kleinerzeugerregelung interessant sein?
Betriebe, die an der Kleinerzeugerreglung teilnehmen, unterliegen im Grundsatz weder den Vorschriften des Greenings noch den Kontrollen nach Cross Compliance (CC). Sollte der Betrieb an Maßnahmen aus der ländlichen Entwicklungspolitik (z.B. FAKT) teilnehmen oder ab 2015 ff. die Maßnahme „Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen“ beantragen, so erstreckt sich die CC-Befreiung auch auf diese Bereiche. Bitte beachten Sie, dass allerdings die Fachrechtsvorschriften weiterhin eingehalten werden müssen.
Die Beantragung zu der Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung ist nur im Jahr 2015 im Rahmen der Antragstellung des Gemeinsamen Antrags möglich. Ein Ausstieg aus der Kleinerzeugerreglung ist in den Folgejahren möglich. Allerdings ist ein erneuter Einstieg zu einem späteren Zeitpunkt ausgeschlossen.
Die o.g. Prämien können im Rahmen des Gemeinsamen Antrags mittels FIONA unter Direktzahlungen für Rebflächen bei der jeweiligen unteren Landwirtschaftsbehörde des Landratsamtes beantragt werden.
Weitere Informationen sind den Erläuterungen und Ausfüllhinweise zum Gemeinsamen Antrag 2015 zu entnehmen.
Definition „Schlag“:
Ein Schlag ist eine zusammenhängende Fläche die grundsätzlich einheitlich mit einer Kultur (Reben - Sortenunabhängig) bebaut wird. Flächen, die z.B. durch einen befestigten Weg oder ein Gewässer (soweit kein Landschaftselement) vollständig voneinander getrennt sind, können nicht zu einem Schlag zusammengefasst werden. Für die Direktzahlungen und alle anderen Fördermaßnahmen auf landwirtschaftlichen Flächen ist die maximal beihilfefähige Fläche die Bruttofläche „Landwirtschaft“, soweit sie die jeweiligen Fördervoraussetzungen erfüllt. Die Bruttofläche „Landwirtschaft“ ist die landwirtschaftlich nutzbare Fläche einschließlich der Fläche der beihilfefähigen Landschaftselemente eines Flurstücks (in ha, a und m2). Ab 2015 ist die die Nutzflächen mit 4 Nachkommastellen (ha, a und m²) anzugeben.