
27.9.2010
Für die steuerliche Behandlung von Einnahmen aus Zukaufwaren (für den
I. Zum Bezeichnungsrecht
Erfolgt die Etikettierung der Erzeugnisse ab 01.01.2011 muss zukünftig das Herkunftsland angegeben werden.
Qualitätswein: Beim Qualitätswein bedeutet dies, dass sich in der Praxis bisher die Angabe „Deutscher Qualitätswein“ durchgesetzt hat. Möglich ist auch eine Herkunftsangabe zum Beispiel „Wein aus Deutschland“, „Erzeugt in Deutschland“ oder „Erzeugnis aus Deutschland“. Die Angabe „Produce of Germany“ im Inland, reicht nach der derzeitigen Rechtsauffassung nicht aus. Das Kürzel b.A. muss nicht angegeben werden. Es reicht allein „Qualitätswein“, ohne das b.A. auf das Etikett zu schreiben. Das Anbaugebiet zum Beispiel Württemberg ist immer anzugeben!
Prädikatswein: Hier geht „Deutscher Prädikatswein“.
Schwäbischer Landwein: Bei Landwein könnte es heißen: „Schwäbischer Landwein“ und dazu die Angabe „Wein aus Deutschland“ oder ähnliches, das separat auf dem Etikett steht. Die Angabe „Deutscher Schwäbischer Landwein“ ist nicht zulässig. Eine Schriftgröße ist nicht vorgeschrieben; sie ist in leicht lesbarer und ausreichend großer Schrift auf dem Etikett anzubringen.
Andere obligatorische und fakultative Angaben
Die obligatorischen (Pflichtangaben) Angaben müssen auf dem Etikett im gleichen Sichtbereich auf dem Etikett angebracht sein, dass die Weinflasche nicht gedreht werden muss, das heißt alle diese Angaben müssen entweder horizontal oder vertikal gelesen werden können. Zu den obligatorischen Angaben gehören zum Beispiel das Anbaugebiet wie „Württemberg“, „Deutscher Qualitätswein“ oder „Deutscher Prädikatswein“, die Qualitätsstufen „Prädikatswein“, „Qualitätswein“ oder „Landwein“ in Verbindung mit den jeweils zutreffenden Ort- und Lagenamen oder Landweingebiet, der vorhandene Alkoholgehalt (Schriftgröße bei Flascheninhalt von 200 bis 1000 ml: 3 mm). Wird die Weinart wie „Weißherbst“ verwendet, ist diese zusammen mit der Rebsorte in gleicher Schriftgröße anzugeben. Die Angabe des Abfüllers mit Anschrift (Angabe von Gemeinde und Mitgliedstaat sind ausreichend, zum Beispiel „D-74074 Heilbronn“) eventuell mit Angabe der Straße. Die A.P.Nr. oder Los-Nr. sowie das Nennvolumen (Schriftgröße von 200 bis 1000 ml: 4 mm). Allergenkennzeichnung („enthält Sulfite“) ist seit 25.11.2006 anzugeben.
Bis Ende des Jahres 2010 waren Behandlungsmittel, die im Most- oder Weinstadium eingesetzt wurden und zur Gruppe der Allergene zählen (Kasein oder Produkte mit Hühnereiweiß), auf dem Etikett nicht anzugeben. Inwieweit sich dies für den kommenden Herbst 2010 ändert, ist noch nicht bekannt. Die Kommission wird über diese Frage erst Ende Oktober entscheiden.
Die fakultativen (freiwilligen) Angaben können auch in einem anderen Sichtbereich und in anderer Ausrichtung angebracht werden. Dazu gehören Erntejahr, Rebsorte, Angabe zum Betrieb (Weingut, Schloss oder ähnliches), Angabe zur Abfüllung im Betrieb (Erzeugerabfüllung), Geschmacksangabe (trocken, halbtrocken, lieblich, süß). Angabe bestimmter Erzeugerverfahren (zum Beispiel „Im Barrique gereift“), bei Qualitätswein der Name einer anderen kleinen geografischen Einheit (Bereich, Großlage, Einzellage). Eine Wiederholung von Teilen dieser Angabe an anderer Stelle des Etikettes oder auf einem anderen Etikett (Schauetikett) ist zulässig und ist dann nicht an die Schriftgröße gebunden.
II. Zum Herbst 2010 betreffend der Oenologischen Verfahren
Deutscher Antrag auf Erhöhung der Anreicherungsspanne
Zu 1: Auf Forderung der Weinwirtschaft haben die beiden Weinbauverbände beim Ministerium für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz Baden-Württemberg die Zulassung der Säuerung für den Jahrgang 2010 beantragt.
Das Landesministerium hat daraufhin beim Bundesministerium eine nationale Ausnahmegenehmigung zur Zulassung der Säuerung für die beiden bestimmten Anbaugebiete Baden und Württemberg beantragt.
Das Bundesministerium hat daraufhin eine Eilverordnung vorbereitet, um dem Wunsch entsprechen zu können. Die Eilverordnung befindet sich im Moment in der Anhörungsphase und wird wahrscheinlich bis Ende nächster Woche veröffentlicht. Über das Ergebnis werden wir Sie informieren.
Zu 2: Auf Wunsch einiger Anbaugebiete hat das Bundesministerium in Brüssel einen Antrag auf Erhöhung der Anreicherungsspanne gestellt. Zum aktuellen Stand dieses Antrages nachfolgende Informationen:
„Neben Deutschland haben auch Österreich, Ungarn, die Tschechische Republik und die Slowakei einen erhöhten Anreicherungsbedarf für ihre Weinernte 2010 angemeldet.
Die Dienststellen der Europäischen Kommission haben eine Prüfung der Anträge zugesagt, aber keine Angaben zu den an die Begründung gestellten Anforderungen gemacht.
Der zuständige Mitarbeiter bei den Dienststellen der Europäischen Kommission hat folgende Auskunft erteilt:
Zur Begründung erwartet er Informationen über
Für die Dienststellen der Europäischen Kommission bestünden prinzipiell drei Möglichkeiten:
Über den weiteren Verlauf der Beratungen werden wir Sie auf dem Laufenden halten. Die vorgenannte Zusammenstellung enthält keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Mit freundlichen GrüßenGez. Karl Heinz Hirsch
Weinbauverband Württemberg