
1. Das Mittel GIBB 3 wurde in den zurückliegenden vier Jahren immer mit Sondergenehmigungen nach § 11.2 des Pflanzenschutzgesetzes (Gefahr im Verzug) genehmigt. Genehmigungsbehörde war und ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. Die Herstellerfirma ist die Firma Globachem in Belgien. Sie hat auch in diesem Jahr wieder einen Antrag auf Sondergenehmigung gestellt. Dennoch ist eine Zulassung über die Sondergenehmigung für das Jahr 2009 nicht sicher, denn das BVL möchte nicht dauerhaft einer Serienausnahmegenehmigung zustimmen. Damit ist die Frage, ob dieses Mittel für die Burgundersorten eingesetzt kann, in diesem Jahr zum jetzigen Zeitpunkt noch offen.
2. Regalis (BASF) ist bislang nur für Riesling, Saint Laurent und Sauvignon blanc zugelassen. Da bis jetzt noch nicht bekannt ist, ob GIBB 3 eine Sondergenehmigung für diese Vegetation bekommt, haben die beiden Weinbauverbände des Landes Baden-Württemberg eine Ausnahmegenehmigung für Regalis nach § 18 b Pflanzenschutzgesetz für die Burgundersorten erwirkt. Diese Genehmigung gilt für das Jahr 2009 und 2010. Durch diese Genehmigung erübrigt sich eine Einzelbeantragung durch die Weingärtner. Über die Weinbaukarteien des Landes werden der Genehmigungsbehörde sämtliche Flächen, die mit Burgunder bepflanzt sind, gemeldet. Die Betriebe, die dieses Mittel einsetzen, müssen lediglich bei einer Vor-Ort-Prüfung die Pflanzenschutzmaßnahmen ordnungsgemäß aufgezeichnet und dokumentiert vorlegen können. Es fallen auch für die Anwender keine Gebühren an. Die Genehmigung für den Blauen Spätburgunder schließt die synonymen Bezeichnungen Spätburgunder, Samtrot und Clevner mit ein.