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News

11.1.2011

Abgabe für Deutschen Weinfond ist verfassungsgemäß

Die Abgaben für den Deutschen Weinfonds und für die Gebietsweinwerbung
sind verfassungsgemäß. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz in Koblenz und bestätigte damit sein Urteil vom 15. September 2010.

Der Deutsche Weinfonds ist eine Gemeinschaftseinrichtung der deutschen
Weinwirtschaft. Er hat die Aufgabe, zur Förderung der Qualität und des
Absatzes deutscher Weine Marketingmaßnahmen im In- und Ausland
durchzuführen; ferner obliegt ihm die Unterstützung der wissenschaftlichen
Weinforschung und der Schutz deutscher Weinbezeichnungen im In- und
Ausland. Daneben existieren in den Anbaugebieten des Landes Rheinland-
Pfalz Einrichtungen zur besonderen Förderung der im jeweiligen Gebiet
erzeugten Weine. Zur Erfüllung dieser Aufgaben müssen Winzer und Kellereien nach dem Weingesetz Abgaben an den Deutschen Weinfonds entrichten.

Zusätzlich werden die rheinland-pfälzischen Winzer nach dem
Landesabsatzförderungsgesetz Wein zu einer Sonderabgabe für die jeweilige Gebietsweinwerbung herangezogen. Die Abgaben der klagenden Winzer betragen mehrere hundert Euro pro Jahr, die der Kellereien zum Teil knapp 120.000 € pro Quartal. Die hiergegen erhobenen Klagen haben die
Verwaltungsgerichte Mainz und Neustadt a. d. Weinstraße abgewiesen. Das
Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidungen.

Die Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Abgaben genügten den strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht im Urteil zur Abgabe für die Centrale Marketing-Gesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft (CMA) im Jahre 2009 aufgestellt habe. Mit den Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten von Weinbauflächen sowie den Kellereien habe der Gesetzgeber als Abgabenpflichtige diejenigen erfasst, die auch nach Auffassung der EU-Kommission von der Natur der Sache her das stärkste Interesse an der Vermarktung deutscher Weine hätten. Die erfasste Gruppe erweise sich auch als hinreichend homogen, wenn auch nicht alle Mitglieder in
gleichem Maße von den Marketingmaßnahmen profitierten. Außerdem treffe die Abgabenpflichtigen eine besondere Finanzierungsverantwortung für die
Arbeit des Deutschen Weinfonds und der Gebietsweinwerbung, da sie von
deren Tätigkeiten den verfassungsrechtlich erforderlichen greifbaren
Gruppennutzen hätten.

Der Weinfonds und die Träger der Gebietsweinwerbung hätten die
Notwendigkeit der vom Gesetzgeber angeordneten staatlich organisierten
Fördermaßnahme mit der vergleichsweise geringen Marktstärke der
deutschen Weinwirtschaft sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch auf den
wichtigen Exportmärkten plausibel begründet. Mehr als eine plausible
Begründung habe das Bundesverfassungsgericht nicht verlangt und könne
wegen der komplexen Wirkungszusammenhänge auf dem Weinmarkt auch
nicht verlangt werden. Die vorgelegten Statistiken über die Weinpreise im
inländischen Lebensmitteleinzelhandel und Weinfachhandel sowie auf den für deutsche Weine wichtigen Exportmärkten (Großbritannien, Niederlande, USA) hätten hinreichend belegt, dass die deutsche Weinwirtschaft im Verhältnis zu vergleichbaren Produkten aus anderen Weinbauländern weiterhin benachteiligt sei.

Diese Marktschwäche könne von den Abgabepflichtigen auch nicht gleich
erfolgreich kompensiert werden. Angesichts der kleinteiligen Betriebsstruktur der deutschen Weinwirtschaft sei eine vergleichbar effektive Absatzförderung wie seitens des Deutschen Weinfonds durch die Winzer selbst oder durch freiwillige private Zusammenschlüsse nicht zu erwarten. Gerade die Durchführung langfristiger Werbekampagnen verlange ein kontinuierliches Mittelaufkommen, das durch die staatlich organisierte
Förderung gesichert sei. Die produktbezogene Werbung der Kellereien stelle
kein gleich wirksames Mittel zur Förderung der deutschen Weinwirtschaft dar.

Des Weiteren lägen hinreichende Belege für die Geeignetheit und den Erfolg
der Fördermaßnahmen des Deutschen Weinfonds vor. Angesichts der Höhe der Sonderabgaben (weniger als 1 Cent pro Liter Wein) sei die dadurch bewirkte Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit auch verhältnismäßig. Schließlich sei die mit der Sonderabgabe finanzierte Absatzförderung für deutschen Wein auch mit europäischem Recht vereinbar.

Wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Abgabe zum Deutschen
Weinfonds hat das Oberverwaltungsgericht die Revision zum
Bundesverwaltungsgericht zugelassen.