Neue Pflanzrechteregelung +++ Qualitätsweinprüfung: alternative Bezeichnung möglich +++ Mautpflicht +++ Widersprüche Berufsgenossenschaft +++ MLR-Infos Dauergrünland +++ Praxishinweise zur Lebensmittelinformationsverordnung LMIV +++ Neue Pheromonförderung +++ neue Betriebsprämie +++ Allergenkennzeichnung +++ Mindestlohn ab 2015
Mit dem Jahreswechsel wurde der bisher geltende Anbaustopp aufgeweicht. Im neuen Pflanzrechtesystem ab 2016 wird unterschieden in
1) Umwandlung ungenutzter Pflanzrechte
2) Wiederbepflanzung auf a) dieselbe Fläche und b) eine andere Fläche
3) sowie Neuanpflanzungen, die ab 1.1.2016 beantragt werden können (Priorisierung Steillagen).
Anlässlich der letzten Vorstandssitzung des Weinbauverbandes hat Dr. Bettina Frank vom MLR in Stuttgart den aktuellen Informationsstand zum neuen Genehmigungssystem für Rebpflanzungen, das ab Januar 2016 in Kraft tritt, zusammengefasst. Den umfassenden Vortrag von Frau Dr. Frank finden Sie hier zum Download. Anträge zur Genehmigung von Wiederbepflanzungen, die nicht das "Vereinfachte Verfahren betreffen (identische Quell- und Zielfläche, Wiederbepflanzung innerhalb von drei Jahren) können ab Januar 2016 bis spätestens 1.3.2016 bei den Regierungspräsidien eingereicht werden.
Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden Württemberg hat ein Informationsschreiben zum neuen Genehmigungssystem für Rebpflanzungen herausgegeben: Download.
Wiederbepflanzung
Das MLR Stuttgart hat nun die Antragsunterlagen zur Genehmigung einer Wiederbepflanzung zusammengestellt. Die Antragstellung ist von 1. Januar 2016 bis spätestens 1. März beim zuständigen Regierungspräsidium möglich. Den Antrag mit Ausfüllhinweisen finden Sie hier zum Download. Zusätzliche Erläuterungen können Sie hier einsehen.
Neugenehmigung
Für die Neugenehmigung von Rebpflanzungen ist bundesweit die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung BLE zuständig. Auf deren Website ist ebenfalls ein Merkblatt zum neuen System eingestellt worden. Unter www.ble.de/pflanzrechte-wein ist auch das Antragsformular für Neuanpflanzungen samt Ausfüllhinweisen zu finden. Anträge können von Januar 2016 bis 1. März 2016 gestellt werden. Diese werden dann in Abhängigkeit vom Flächenumfang der eingegangenen Anträge bis spätestens 31. Juli 2016 ganz oder teilweise positiv beschieden. Bevorzugt werden bei der Vergabe Steillagenflächen. Wer weniger als 50% der beantragten Fläche "zugeteilt" bekommt, kann die Zuteilung innerhalb von vier Wochen sanktionsfrei ablehnen.
Weitere Hinweise: Die Auskunft über die durchschnittliche Hangneigung eines Flurstücks kann ab dem 15. Januar 2016 bei der Weinbaukartei (LVWO Weinsberg) angefordert werden. Die Bescheinigung wird gegen eine Gebühr erstellt. Alle Anträge, die sich außerhalb der Rebenaufbaupläne befinden, müssen laut geltender Rechtslage als Flächen für „Wein ohne Herkunft“ beantragt werden.
Umwandlung
Für sogenannte „alte Pflanzrechte“, die noch bis zum Jahresende 2015 nach einer Rodung entstehen, muss bzw. kann bei den Regierungspräsidien die sogenannte Umwandlung in eine Pflanzgenehmigung beantragt werden. Dies ist mithilfe eines Formulars (mit zugehörigen Ausfüllhinweisen) einigermaßen unbürokratisch zu erledigen, vor allem wenn dieselbe Fläche wiederbepflanzt werden soll. Nähere Infos zur Umwandlung alter Pflanzrechte, die in Abhängigkeit von der Gültigkeitsdauer des Pflanzrechtes (13 Jahre), bis spätestens Ende 2020 erfolgen kann, gibt es hier. Die Genehmigung hat dann eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren.
Rodung 2015 – Pflanzung 2016: Bitte beachten Sie dringend, dass für Rodungen im Jahr 2015 (bis zum 31. Dezember 2015) das Wiederbepflanzungsrecht im Rahmen der Umwandlung von Pflanzrechten in Genehmigungen zu beantragen ist. Unser Tipp: Endgültige Rodung auf 2016 verschieben! Dann gilt das neue System mit "vereinfachtem Verfahren", sofern auf derselben Fläche wieder gepflanzt werden soll.
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23.12.2015
Das aktuelle Mail-Rundschreiben an unsere Verbandsmitglieder vom 23. Dezember 2015 finden Sie hier zur Einsicht.
17.12.2015
Hier finden Sie die wichtigsten Termine im Zusammenhang mit dem Gemeinsamen Antrag und den Direktzahlungen. Zum Download.
20.10.2015
Wird eine AP-Nummer beschieden, so kann in der Etikettierung auch eine weiterräumige Herkunftsangabe verwendet werden. Dies hat das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz auf Antrag des Weinbauverbandes Württemberg mit Schreiben vom 20.10.2015 umgesetzt. Wird z.B. eine Einzellage beantragt und beschieden, so kann das Erzeugnis auch nur mit der Angabe von Gemeinde, Ortsteil, Großlage oder Bereich bezeichnet werden - mindestens jedoch „Württemberg“. Somit wird also zugelassen, dass bestimmte fakultative Angaben abweichend vom Prüfungsbescheid in der Etikettierung entfallen können.
Fragen beantwortet die Prüfstelle in Weinsberg (Tel. 07134 / 504-175/177 oder qwsp@lvwo.bwl.de). Eventuelle Einschränkungen durch des Wettbewerbsrecht sind durch den Unternehmer zu beachten (z.B. nicht den gleichen Wein mit unterschiedlichen geografischen Angaben auf den gleichen Märkten mit unterschiedlichen Preisen anbieten), teilte die Leiterin der Qualitätsweinprüfungsstelle, Magdalena Dreisiebner, in einem Anschreiben an die Betriebe mit.
30.9.2015
Das Land Baden-Württemberg hat die landwirtschaftliche Beratung erweitert und gleichzeitig die Mittel verdoppelt. Auch Winzer können die neuen Angebote nutzen, die hier dargestellt sind - aufgesplittet nach Grund- bzw. Spezialmodulen, Themenkreis (z.B. Weinbau) sowie 63 Beratungsorganisationen mit Honorarsätzen. Näheres unter www.www.beratung-bw.de.
25.9.2015
Der vom Weinbauverband einberufene Arbeitskreis Kirschessigfliege hat sich zum letzten Mal getroffen. Einhelliges Fazit: der Informationsaustausch zwischen Wissenschaft, Praxis und Weinbauberatung am „Runden Tisch“ bewährte sich und soll im nächsten Jahr fortgeführt werden. Für dieses Jahr kann bezüglich einer Behandlung endgültig Entwarnung gegeben werden. Sollte sich jetzt noch ein Befall einstellen, ist die Ernte das Mittel der Wahl – dies angesichts hoher Öchslewerte. Dementsprechend haben auch die Weinbauberater informiert, unter anderem hier.
9.9.2015
Es ist weiterhin keine Behandlung gegen die Kirschessigfliege notwendig. Dies wurde beim heutigen 4. Treffen des vom Weinbauverband initiierten Arbeitskreises "Kirschessigfliege" (AK KEF) deutlich. Eiablagen an Trauben werden allenfalls vereinzelt beobachtet Link zu www.vitimeteo.de. Witterungsbedingt sind eher aufgeplatzte Beeren mit Sekundärbefall (auch durch die gewöhnliche Essigfliege) zu finden. Entwarnung gibt es somit angesichts der nahenden Lese für Frühsorten.
Ob sich bis zur Lese spät reifender Trollinger-Anlagen noch eine relevante Schadenspopulation aufbauen kann, wird sich voraussichtlich bis Mitte kommender Woche entscheiden. Bitte beachten Sie hierzu die Praxishinweise der Beratung, z.B. in Heilbronn, die nächste Woche am Mittwochnachmittag erscheint.
21.8.2015
Das Weinbauinstitut Freiburg (WBI) hat einen Sonderhinweis zur Situation bei der Kirschessigfliege herausgegeben: Weiterhin wurde noch keine Eiablage auf Weinbeeren im Rahmen des neu eingerichteten und zwischenzeitlich nochmals ausgeweiteten Monitoring nachgewiesen. Eine Bekämpfung ist derzeit deshalb nicht notwendig. Näheres erfahren Sie auf der Homepage des WBI: Link sowie der LVWO Weinsberg: Link.
Arbeitnehmer dürfen werktäglich acht Stunden arbeiten, maximal 48 Stunden pro Woche. Die tägliche Arbeitszeit darf ohne Genehmigung auf zehn Stunden verlängert werden, was im Anschluss wieder ausgeglichen werden kann (z.B. durch beschäftigungslose Zeiten vor oder nach der Saisonarbeit). Die Überschreitung der täglichen Arbeitszeit über zehn auf zwölf Stunden ist nur nach (gebührenpflichtiger) Genehmigung durch das zuständige Landratsamt möglich – auch diese Mehrarbeit ist zu anderen Zeiten auszugleichen.
Einen entsprechenden Musterantrag erhalten Sie hier zum Download. Hierzu beachten Sie bitte folgendes: Für die Entscheidung über eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit bedarf es verschiedener Angaben. Bitte setzen Sie sich unmittelbar mit der Verwaltungsbehörde (Landratsamt) in Verbindung. In Absprache können Sie den Antrag ggf. anpassen.
Erleichterung bei der Dokumentation
Was die Dokumentationspflicht angeht, hat es Erleichterungen für enge Familienangehörige (Partner, Kinder und Eltern) gegeben: diese ist zum 1. August 2015 entfallen. Nach derzeitiger Rechtslage ist für alle anderen Beschäftigten (auch wenn sie brutto mehr als 2.000 Euro / Monat verdienen) Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit zu erfassen. Aktuell läuft diesbezüglich ein Klageverfahren vor den Finanzgerichten, um weitere Erleichterungen zu erreichen.
Des Weiteren gibt es derzeit Sondierungsgespräche über einen neuen Manteltarifvertrag für Landarbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft Baden-Württemberg. Der Arbeitgeberverband fordert neben einer Arbeitszeitflexibilisierung mit Hilfe von Arbeitszeitkonten (mit bis zu 520 Mehrarbeitsstunden) eine tägliche Arbeitszeitverlängerung auf bis zu 12 Stunden sowie eine Verkürzung der nächtlichen Ruhepause von zehn auf acht Stunden. Eine Entscheidung wird frühestens für September 2015 erwartet.
19.8.2015
Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg hat die ausnahmsweise Säuerung für den Jahrgang 2015 zugelassen. Die Zulassung umfasst die Säuerung von Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein der bestimmten Anbaugebiete Baden und Württemberg. Hintergrund ist der außergewöhnliche Witterungsverlauf. Die Säuerung ist ein beim Staatlichen Weinbauinstitut Freiburg (WBI) bzw. bei der Staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau Weinsberg (LVWO) meldepflichtiges önologisches Verfahren. Die Institute werden in Kürze ein entsprechendes Informationsblatt zur Verfügung stellen. Link zur LVWO.
14.8.2015
Zum 1. Juli 2015 wurde die Mautpflicht auf weitere rund 1.100 Kilometer Bundesstraßen ausgeweitet. Ab 1. Oktober 2015 fallen dann auch Fahrzeuge (sowie Fahrzeugkombinationen) ab 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht unter die Mautpflicht. Eine generelle Befreiung für landwirtschaftliche Fahrzeuge existiert nicht. Wer aber beispielsweise eigene Erzeugnisse mit dem eigenen Fahrzeug transportiert, kann sich von der Mautpflicht befreien lassen. Entscheidend ist die Eintragung in den Fahrzeugpapieren.
Sinnvoll ist deshalb eine Abklärung im Einzelfall bei Toll Collect per Tel. 030 – 74 07 70 (Abteilung für Mautbefreiung verlangen). Für mautpflichtige Fahrzeuge empfiehlt Toll Collect eine Registrierung und den Einbau eines Gerätes („On-Board Unit“) zur automatischen Mauterhebung. Alternativ kann über das Internet oder an Mautstellen-Terminals bezahlt werden. Infos gibt es hier unter www.toll-collect.de.
12.8.2015
Wie sich beim zweiten Treffen des vom Weinbauverband Württemberg initiierten „Arbeitskreises Kirschessigfliege“ zeigte, ist die Situation derzeit ruhig. Es wird bisher keine Eiablage auf Trauben beobachtet. Somit ist im Moment keine Pflanzenschutzbehandlung notwendig. Eine Entwarnung für 2015 wird gleichwohl noch nicht gegeben, vor allem bei gefährdeten Sorten sind weiterhin vorbeugende weinbauliche Maßnahmen zu beachten.
Aus der zur Verfügung stehenden Mittelpalette sind laut Ansicht des Arbeitskreises Spintor sowie bei Bienenflug Mospilan zu bevorzugen, Löschkalk sei aufgrund fehlender wissenschaftlicher Wirkungsbeweise nicht zu empfehlen. Einig ist man sich auch darin, dass eine vorbeugende Behandlung nichts bringt!
Aktuelle Fallenfänge sowie auch Zahlen aus dem neu für Baden-Württemberg aufgebauten Eiablage-Monitoring sind im Internet über folgenden Link unter www.vitimeteo.de einzusehen.
11.8.2015
Nachdem die SVLFG infolge massiver Kritik, auch des Weinbauverbandes Württemberg, bezüglich der Beitragsbescheide aus dem vergangenen Jahr entsprechende Korrekturen eingeleitet und für eine höhere Transparenz gesorgt hat, empfehlen wir, die Widersprüche gegen die letztjährigen Bescheide zurückzunehmen. Ein entsprechendes Empfehlungsschreiben erhalten die betreffenden Betriebe in den nächsten Tagen mit ihrem Beitragsbescheid.
An dieser Stelle sei nochmals herzlich für die zahlreich eingelegten Widersprüche gedankt. Nur so waren die notwendigen Korrekturen umsetzbar. In diesem Jahr müssen nun etwa 8 Millionen Euro weniger aufgebracht werden als im Vorjahr. Dies wirkt sich bei den einzelnen Betrieben unterschiedlich aus, wobei die erneute Absenkung der Bundesmittel kontraproduktiv ist.
Die Verbände arbeiten daran, dass die Verteilung der Lasten in den kommenden Jahren noch gerechter erfolgt.
3.8.2015
Teilweise bestehen Unklarheiten über die derzeitigen und künftigen Regelungen zum Grünlandschutz. Hierzu haben Landwirtschafts- und Umweltministerium in einem Presseartikel wesentliche Eckpunkte dargestellt: Download. Nähere Infos hierzu bietet ein Informationsschreiben des MLR, das hier zu finden ist.
Wenn Sie auf Grünland Reben anpflanzen und Direktzahlungen beantragen möchten, gibt es diverse Fallkonstellationen. Zunächst sind naturschutzrechtliche Vorgaben zu beachten (FFH usw). Falls hier keine Einschränkungen gegeben sind, gelten Ökobetriebe sowie Teilnehmer an der Kleinerzeugerregelung als von Greeningauflagen befreit, womit die Grünland-Umwandlung nicht genehmigt werden muss. Im anderen Fall ist zu unterscheiden, ob es sich bei der Fläche um sog. neues Grünland handelt (enstand ab 1.1.2015) oder um altes Grünland (das am 31.12.2014 bestand) - im letzteren Fall muss eine Ersatzgrünlandfläche bereitgestellt werden. Kontaktieren Sie bitte dringend das jeweils zuständige Landwirtschaftsamt zur Beratung im Einzelfall!
23.7.2015
Das 9. Gesetz zur Änderung des Weingesetzes ist im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 30 vom 22. Juli 2015 veröffentlicht worden. Das Änderungsgesetz tritt mit Ausnahme der Bestimmung des § 6a zur Umwandlung bestehender Pflanzrechte am 1. Januar 2016 in Kraft. § 6a tritt im Hinblick auf die dort vorgesehene Möglichkeit der Antragstellung ab dem 15. September 2015 bereits am 23. Juli 2015 in Kraft. Die wesentlichen Regelungsinhalte des Änderungsgesetzes sind hier dargestellt. Download neues Weingesetz.
22.6.2015
In einem Kundenanschreiben rät die Fa. Bayer Crop Science „aus Vorsorgegründen von einer Luna-Privilege-Anwendung in der Saison 2015 ab“. Hintergrund sind Berichte über das Auftreten untypischer Symptome an Blättern und Gescheinen an Weinreben in der Schweiz . Luna Privilege wird seit 2012 in Deutschland eingesetzt. Firmenangaben zufolge wurden hierzulande bisher keine Probleme beobachtet. Das Bayer-Fungizid Luna Experience könne weiterhin in allen zugelassenen Indikationen angewendet werden; Download Bayer-Kundenschreiben.
19.6.2015
Das heute veröffentlichte "Merkblatt Kirschessigfliege" fasst den aktuellen Erkenntnisstand für die Praxis zusammen. Die Information wurde zusammengestellt vom Staatlichen Weinbauinstitut (WBI) Freiburg und der Staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau (LVWO) Weinsberg unter Mitwirkung der Sachgebiete Weinbau der Regierungspräsidien und der Weinbauberatung; hier gehts zum Download. Im Übrigen wurde am 17.6.2015 zusätzlich zu den bereits zugelassenen Mitteln "SpinTor" und "Mospilan" nun auch die Kombination "SpinTor + combi-protec" im Köderverfahren zur Anwendung zugelassen (befristet bis 31.12.2015).
17.6.2015
Im Hinblick auf die Lebensmittelinformationsverordnung LMIV ist es gängige Praxis, Kartons zu verwenden mit Ausstanzung, durch die der potenzielle Käufer die Informationen auf dem Weinetikett erkennen kann. Genügt dies? Das Ministerium Ländlicher Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg antwortet auf diese Nachfrage des Weinbauevrbandes Württemberg wie folgt: "Die Frage ist pauschal gar nicht einfach zu beantworten. Letztlich kommt es bei der Beurteilung dieser Frage auf den konkreten Einzelfall an."
Laut Ministerium kommen "mehrere Fallkonstellationen in Frage:
1) Falls alle notwendigen Pflichtangaben, die auf den Flaschenetiketten angebracht sind, von außen durch die Ausstanzung im Karton deutlich und gut lesbar sind, ohne dass eine Flasche durch die Ausstanzung hindurch gedreht werden muss, sehen wir kein Problem mit einer derartigen Kartonverpackung.
2) Falls der Karton z.B. im Weingut oder in einer Winzergenossenschaft für die Abgabe an den Endverbraucher vorgesehen ist, wobei der Käufer zuvor die gesamte Etikettierung in Augenschein nehmen konnte, der Karton also als reine Transportverpackung dient, sehen wir ebenfalls kein Problem.
3) Falls der Karton mit Weinflaschen nicht direkt an den Endverbraucher, sondern z.B. an eine Gaststätte abgegeben wird, die die Flaschen wiederum einzeln an den Endverbraucher abgibt, und die Etikettierung von außen durch die Ausstanzung im Karton nicht deutlich und gut lesbar sein sollte, müssen nach den Bestimmungen der LMIV bei der Abgabe des Kartons an die Gaststätte auf jeden Fall folgende vier Angaben auf der Außenverpackung angebracht werden: 1. die Bezeichnung des Lebensmittels, 2. das Mindesthaltbarkeitsdatum (trifft für Wein nicht zu), 3. ggf. besondere Anweisungen für die Aufbewahrung (trifft für Wein in der Regel nicht zu) und 4. Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers."
11.5.2015
In der Saison 2014 hat das erstmalige massenhafte Auftreten der Kirschessigfliege für erhebliche Verunsicherung in der Weinbaupraxis gesorgt. Zu dieser Problematik hat die Mitgliederversammlung des Deutschen Weinbauverbandes eine Resolution verabschiedet. Daran war auch der Weinbauverband Württemberg beteiligt. weitere Infos.
8.5.2015
- 15. Mai: Antragsfrist für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen und der Gewährung der Direktzahlungen 2015 – online per www.fiona-antrag.de. Infos siehe unten oder www.foerderung.landwirtschaft-bw.de
- 26. Mai: Beantragungsschluss Pflanzenschutz-Sachkundenachweis im Scheckkartenformat, www.pflanzenschutz-skn.de
Die Rückmeldungen zur neu konzipierten Mitgliederversammlung des Weinbauverbandes waren sehr positiv. Auch der Besuch war mit doppelt so vielen Teilnehmern im Vergleich zu den letzten Jahren gut. Bitte beachten Sie unsere Berichterstattung auf der Home-Site; hier können Sie auch eine kleine Filmsequenz von Waldemar Herzog betrachten.
Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt wurde die Möglichkeit eröffnet, dass die zulässigen Grenzwerte für Schwefeldioxid für Weine des Jahrgangs 2014 um höchstens 50 mg/l erhöht werden dürfen. Gemäß EU-Recht gilt die Ausnahmeregelung für Weine mit einem Gesamtgehalt an Schwefeldioxid von weniger als 300 mg/l. Die EU-Kommission hatte Deutschland die Erlaubnis zur Anwendung dieser Ausnahmeregelung erst kürzlich erteilt. Hier steht nach wie vor die berechtigte Forderung im Raum, diese Genehmigungspraxis zügiger zu gestalten.
Die Pflanzenschutzdienste der Länder haben eine Liste der sogenannten „Einfachen Hilfstätigkeiten im Pflanzenschutz“ zusammengestellt, für die kein Sachkundenachweis erforderlich ist (und auch keine Aufsicht durch eine sachkundige Person). Zu unserem Unmut konnte nicht erreicht werden, dass die Herbizid-Ausbringung mit der Rückenspritze dazu zählt. Die Ausbringung per Spritzpistole bei der Schlauchspritzung im Steillagenweinbau ist laut dieser Liste dann durch einen Nicht-Sachkundigen möglich, wenn dieser durch einen Sachkundigen unmittelbar beaufsichtigt wird.
Das Bundesamt für Ernährung und Landwirtschaft (BLE) führt im Auftrag des Bundeslandwirtschaftsministeriums eine Befragung rund um die Pflanzenschutz-Thematik durch. Hierzu sind auf freiwilliger Basis auch Anwender von Pflanzenschutzmitteln eingeladen: Onlineteilnahme unter www.anwender-schutz.de.
Bezüglich einer Rückumwandlung von Dauergrünland im Rahmen der EU-Regelungen für Empfänger von Direktzahlungen hat das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz gemeinsam mit dem Umweltministerium eine Klarstellung verfasst. Falls Ihrerseits Unklarheiten bestehen, können Sie dieses an die nachgeordneten Behörden gerichtete Schreiben bei uns anfragen.
Schon seit Jahren gibt die Fa. GEWA Etiketten GmbH eine kostenlose Broschüre zum Weinbezeichnungsrecht heraus (zuletzt Kurzinformation Nr. 29). In Zusammenarbeit mit dem Schutzverband Deutscher Wein wird künftig auch per Mail über aktuelle Änderungen im Weinrecht informiert. Wenn Sie diesen Service nutzen möchten, lohnt sich ein Blick auf die GEWA-Homepage: www.gewa-etiketten.de.
18.3.2015
Neues Förderprogramm
Informationsveranstaltung zur Pheromonförderung
Zu einer Informationsveranstaltung über die neue Pheromon-Förderung ab 2015 hat der Weinbauverband Württemberg am 17. März 2015 Vertreter des Regierungspräsidiums Stuttgart, der Landwirtschaftsämter, der Pheromongemeinschaften sowie Steuer- und Rechtsexperten eingeladen. Hierbei wurden bestehende Unsicherheiten thematisiert und intensiv diskutiert.
Gleichwohl konnten längst nicht alle Unklarheiten pauschal beseitigt werden, oftmals kommt es auf den konkreten Einzelfall und die Gegebenheiten und Erfordernisse der jeweiligen Gemeinschaften an, wie deutlich wurde. Bernhard Ritz vom Regierungspräsidium Stuttgart (Foto) gab auf Basis der Informationen aus dem MLR Stuttgart einen Einblick in die entsprechende Verwaltungsvorschrift zur PHW-Förderung (VwV Pheromonfoerderung.pdf) sowie Tipps zur Umsetzung für die Praxis (Pheromonförderung im Weinbau 2015.pdf).
Dirk Schneider von der LGG Steuerberatungsgesellschaft mbH beleuchtete die steuerliche Sicht und riet zur Kontaktaufnahme mit der LGG, Rechtsanwalt Martin Peterle (Kanzlei Troßbach, Geyer und Peterle, Heilbronn) vermittelte seine rechtliche Einschätzung. Die Vertreter der Landwirtschaftsämter sowie insbesondere die Praktiker berichteten teilweise unmütig über die Probleme in der Umsetzung sowie insbesondere in der Praxis bezüglich der Antragstellung und der zu erfüllenden Vorgaben. Für Diskussionen sorgte insbesondere der vorgegebene Zusammenschluss zu einer Personengesellschaft (als Zuwendungsvoraussetzung – Alternative: Einzelantrag ab 2,5 ha), der z.B. in Form einer „schlanken“ und unbürokratischen GbR erfolgen kann (Formulierungsvorschlag „Gründung Pheromon GbR.pdf). An anderer Stelle wurde Entwarnung signalisiert: Bezüglich des Termins des Aushängens der Dispenser erfolge keine Kontrolle, wie nochmals betont wurde. Mittlerweile können aber die Anträge gestellt werden, FIONA ist online. Hier der Link: www.fiona-antrag.de/.
Sofern noch Unklarheiten bestehen, zum Beispiel im Zusammenhang mit dem Aushängen der Pheromondispenser, können sich die Vertreter der Verwirrgemeinschaften direkt beim Weinbauverband näher informieren
11.3.2015
Neue Pflanzrechteregelung
Achtung bei Rodung im Herbst 2015: Umwandlung beantragen!
Im Zusammenhang mit der Umstellung auf das neue Pflanzrechtesystem ab dem Jahr 2016 gibt es diverse Sonderregelungen bzw. Änderungen zu beachten.
Beispiel Rodung 2015, geplante Wiederbepflanzung 2016: Wird eine Rebfläche im Herbst 2015 gerodet, muss für deren Wiederbepflanzung im Jahr 2016 das alte Pflanzrecht vor der Neuanpflanzung in eine „Genehmigung / Autorisierung“ umgewandelt werden. Darauf hat das Bundeslandwirtschaftsministerium hingewiesen. Bezüglich der Geltungsdauer des „umgewandelten“ Pflanzrechtes - die Umwandlung alter Rechte kann längstens bis 2020 beantragt werden - ist zu beachten, dass die Genehmigung nur so lange gilt, wie das alte Pflanzrecht gültig ist.
Demgegenüber sind die neu zugeteilten Autorisierungen („Neuanpflanzungsrechte“) drei Jahre lang gültig.
18.2.2015
Biologische Traubenwicklerbekämpfung
Informationen zur Pheromonförderung ab 2015 im Weinbau
18.2.2015
Neuausrichtung der Direktzahlungen
Betriebsprämie im Weinbau ab 2015
Mit der Neuausrichtung der Direktzahlungen der 1. Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik können Weinbaubetriebe ab 2015 die Betriebsprämienregelung für Rebflächen nutzen. Auch Betriebe, die bisher keine Förderanträge gestellt haben, können bei der Zuteilung von Zahlungsansprüchen berücksichtigt werden. Somit erhalten zukünftig auch Weinbaubetriebe direkte, produktionsunabhängige Flächenprämien für ihre Weinberge. Nachfolgend hierzu eine vertiefende Information des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz, MLR. weitere Informationen
4.2.2015
Pachtvertrag
Mustervorlage für Mitgliedsbetriebe ausgearbeitet
Auf Initiative des Weinbauverbandes Württemberg und der Heilbronner Rechtsanwaltskanzlei Troßbach, Geyer & Peterle wurde in Zusammenarbeit mit der Weinbauberatung ein Musterpachtvertrag für Rebland ausgearbeitet. Ziel war es, einen maßgeschneiderten Vertrag mit individuellen Anpassungsmöglichkeiten für Wengerter im Anbaugebiet Württemberg zu erstellen. Das Formular steht als Download auf der Homepage der Rechtsanwaltskanzlei zur Verfügung oder direkt hier (.pdf).
4.2.2015
EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV)>
Fragen- und Antwortenkatalog überarbeitet
Die rheinland-pfälzische Weinüberwachung hat einen überarbeiteten Fragen- und Antworten-Katalog zur neuen Lebensmittel-Informationsverordnung, die seit dem 13. Dezember 2014 gilt, vorgelegt. Diese Übersicht enthält nunmehr auch Antworten zur Gestaltung von Preislisten, zum Online-Handel und zum Ausschank von Wein in Gaststätten. Der Fragen- und Antworten-Katalog ist auch für baden-württembergische Betriebe relevant. Hier geht’s zum Download (.pdf). Weitere Infos zur LMIV siehe unten.
4.2.2015
Mindestlohn
Tarifärer Mindestlohn liegt bei 7,40 Euro
Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn gilt in Deutschland seit 1. Januar 2015 für Arbeitnehmer und für die meisten Praktikanten: 8,50 € brutto je Zeitstunde. Betriebe können eine Übergangsregelung nutzen, wenn der betreffende Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde, wie in der Landwirtschaft („Tarifvertrag Mindestentgelt“). Damit gelten folgende tarifäre Mindestlöhne:
- 7,40 Euro ab 1.1.2015
- 8,00 Euro ab 1.1.2016
- 8,80 Euro ab 1.1.2017
- 9,10 Euro ab 1.11.2017 und ab 1.1.2018 der dann gültige Mindestlohn
Die Übergangsregelung bedingt:
- keine Anrechnung Kost und Logis (ev. separate Verträge bei Saisonarbeitskräfte möglich)
- Aufzeichnungspflicht für alle Beschäftigten (auch Familienangehörige)
Außerdem ist (begrenzt bis 2018) die Zeitgrenze für geringfügige bzw. kurzfristige Beschäftigungen ohne Sozialabgaben verlängert: 3 statt 2 Monate bzw. 70 statt bisher 50 Arbeitstage, z.B. für ausländische Saisonarbeitskräfte.
Umfassende Informationen zum Thema Mindestlohn findet sich z.B. auf der Homepage des Zolls: www.zoll.de
12.12.2014
Allergenkennzeichnung
Verordnung für unverpackte Lebensmittel veröffentlicht
(dwv) Die Verordnung zur Ergänzung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über die Art und Weise der Kennzeichnung von Stoffen und Erzeugnissen, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, bei unverpackten Lebensmitteln wurde im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 57 veröffentlicht. Sie tritt am 13. Dezember 2014 in Kraft.
§ 2 der Verordnung regelt die Art und Weise der Allergenkennzeichnung nicht vorverpackter Lebensmittel.
Absatz 1 dieser Bestimmung regelt, dass Lebensmittel, die ohne Verpackung angeboten werden, nur dann an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden dürfen, wenn Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe mit allergenen Inhaltsstoffen, die im Enderzeugnis enthalten sind, angegeben sind. Auf welche Weise diese Angabe zu erfolgen hat, wird in den Absätzen 2 und 3 geregelt.
Gemäß Absatz 2 sind diese Angaben, bezogen auf das jeweilige Lebensmittel gut sichtbar, deutlich und gut lesbar
1 auf einem Schild auf dem Lebensmittel oder in der Nähe des Lebensmittels,
2 bei der Abgabe von Lebensmitteln durch Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung auf Speise- und Getränkekarten oder in Preisverzeichnissen,
3 durch einen Aushang in der Verkaufsstätte oder
4 durch sonstige schriftliche oder vom Lebensmittelunternehmer bereitgestellte elektronische Unterrichtung, die für Endverbraucher unmittelbar und leicht zugänglich ist,
so zu machen, dass der Endverbraucher oder der Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung vor Kaufabschluss und vor Abgabe des Lebensmittels davon Kenntnis nehmen kann.
Bei der in Nr. 2 geregelten Abgabe von Lebensmitteln durch Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung auf Speise- und Getränkekarten oder in Preisverzeichnissen kann die Angabe auch in leicht verständlichen Fuß- oder Endnoten angebracht werden, wenn auf diese bei der Bezeichnung des Lebensmittels in hervorgehobener Weise hingewiesen wird.
In Absatz 3 wird unter näher geregelten Voraussetzungen auch die mündliche Information durch den Lebensmittelunternehmer oder einen über die Verwendung der betreffenden Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe hinreichend unterrichteten Mitarbeiter zugelassen.
Dies setzt voraus, dass
1. die allergenen Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe auf Nachfrage der Endverbraucher diesen unverzüglich vor Kaufabschluss und vor Abgabe des Lebensmittels mitgeteilt werden,
2. eine schriftliche Aufzeichnung der bei der Herstellung des jeweiligen Lebensmittels verwendeten allergenen Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe vorliegt und
[3. die schriftliche Dokumentation für die zuständige Behörde auch für den Endverbraucher auf Nachfrage leicht zugänglich ist.
Zudem muss bei dem Lebensmittel oder in einem Aushang in der Verkaufsstätte an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar darauf hingewiesen werden, dass die Angabe über allergene Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe mündlich erfolgt und eine schriftliche Dokumentation auf Nachfrage zugänglich ist.
§ 3 bestimmt, dass die vorgenannten Vorgaben des § 2 im Falle des offenen Ausschanks von Weinbauerzeugnissen entsprechend gelten.
Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Abdruck der Verordnung, den Sie hier finden.
5.12.2014
Mindestlohn: 7,40 Euro ab Januar
Ab dem 1. Januar 2015 gilt ein branchenunabhängiger gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro (brutto) pro Stunde. Dieser ist gültig für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer unabhängig von der sozialversicherungsrechtlichen Eingruppierung (also auch für Minijobber sowie Saisonhelfer). Bei mitarbeitenden Familienarbeitskräften ist zu prüfen, ob diese den Status eines Arbeitnehmers haben. Nachdem der abgeschlossene Mindestlohntarifvertrag (Landwirtschaft) seitens des Bundesarbeitsministeriums für allgemeingültig erklärt worden ist, kann der „tarifliche Mindestlohn“ angewendet werden. Dieser beträgt in Westdeutschland zunächst 7,40 Euro / Std. Kost und Logis können nicht angerechnet werden. Die Einhaltung des Mindestlohns wird von der Zollbehörde überprüft. Nähere Infos enthält das Steuerrundschreiben der LGG vom Dezember, das hier zu finden ist: http://www.lgg-steuer.de/content/inhalte/aktuelles/steuerrundschreiben/index.html. Bei Bedarf können Sie als Mitglied des Weinbauverbandes über uns ein Beratungsgespräch anfragen (Arbeitgeberverband oder Buchstelle).
Erhöhte Anreicherung / Höchstwerte Gesamt-SO2
Die EU-Kommission hat jetzt die um 0,5 % vol. erhöhte Anreicherung von Wein aus Trauben bestimmter Keltertraubensorten der Ernte 2014 in zahlreichen Weinanbaugebieten oder Teilen davon nachträglich zugelassen – für Württemberg bei Trollinger. Die entsprechende Durchführungsverordnung ist am 2. Dezember 2014 in Kraft getreten. Bezüglich der diskutierten Gesamtgehalte an Schwefeldioxid beim Jahrgang 2014 hat das Bundeslandwirtschaftsministerium die EU-Kommission darum gebeten, den Höchstwert schnellstmöglich um 50 mg / L anzuheben (für Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Bayern, und Hessen).
Versicherungsschutz für zulassungsfreie Anhänger
Zum Thema Versicherungsschutz für zulassungsfreie Anhänger (25 km/h) möchten wir Sie auf eine Information der LBV-Unternehmensberatungsdienste GmbH aufmerksam machen: „Infolge eines Urteils des Bundesgerichtshofes gibt es bei Gespannen (Zugmaschine + Hänger) eine Haftungsteilung. Auftretende Personen- und Sachschäden werden i.d.R. von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung der landwirtschaftlichen Zugmaschine nur noch zu 50 % entschädigt, der Halter des Anhängers zahlt die verbleibenden 50 % eines schuldhaft verursachten Schadens. Hinzu kommt, dass für zulassungsfreie Anhänger nur Versicherungsschutz bei einem Betrieb bis 25 km/h, teilweise beschränkt auf nicht öffentliche Wege, gewährt wird.
Um Haftungslücken zu vermeiden, empfiehlt die LBV-Unternehmensberatungsdienste GmbH (LBV-U) daher ausdrücklich für jeden Anhänger eine separate Kfz-Haftpflichtversicherung. Darüber hinaus nehmen die polizeilichen Kontrollen in diesem Bereich stark zu. Fahren Sie mit diesen Anhängern über 25 km/h, handelt es sich um einen fahrlässigen Gebrauch eines Fahrzeuges ohne Haftpflichtversicherungsvertrag (§§ 1,6 PflVersG). Verantwortlich ist derjenige, der mit dem Anhänger fährt.“ Nähere Infos gibt es im Internet hier: http://lbv-u.de/fileadmin/editor/
Inhalt/Versicherung_zulassungsfreie_Anh%C3%A4nger_2014.pdf
Symposium Kirschessigfliege: 20.2.2015
Im Auftrag des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg führt das Staatliche Weinbauinstitut Freiburg (WBI) in Zusammenarbeit mit der Staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau Weinsberg (LVWO) und dem Landwirtschaftlichen Technologiezentrum Augustenberg (LTZ) am 20. Februar 2015 in der Oberrheinhalle in Offenburg ein ganztägiges internationales Symposium zur Kirschessigfliege durch. Auf dem Symposium werden Wissenschaftler aus dem In- und Ausland über die neuesten Erkenntnisse zur Verbreitung, Biologie und Bekämpfung in Obst- und Weinbau berichten. Nähere Informationen zur Anmeldung und zum Programm werden bis Ende Januar 2015 auf der Homepage des Staatlichen Weinbauinstituts www.wbi-bw.de veröffentlicht.
3. Weintourismustag Württemberg: 23.2.2015
Am 23. Februar 2015 findet in Neckarwestheim der 3. Weintourismustag Württemberg statt, an dessen Ausarbeitung auch der Weinbauverband Württemberg beteiligt war. Neben den allseits beliebten Best-Practice-Beispielen steht in diesem Jahr eine Bestandsaufnahme zum Weintourismus in Württemberg auf dem Programm. Darüber hinaus soll der 3. Weintourismustag vor allem wieder zum regen Austausch und zur Vernetzung der Akteure – auch über Region und Branche hinaus – führen. Anmeldung bis spätestens 31. Januar 2015 bei der federführenden Koordinierungsstelle Wein und Tourismus, KoWT@HeilbronnerLand.de. Kostenbeitrag: 50 Euro.
1.12.2014
Lebensmittel-Informationsverordnung
Praxishinweise zur LMIV
Am 13. Dezember 2014 tritt die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV; Verordnung (EU) Nr. 1169/2011) in Kraft. Nachfolgend hierzu einige Informationen.
Die Lebensmittelverordnung wurde bereits im Jahr 2011 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die Bestimmungen gelten ab dem 13. Dezember 2014. Generell gilt: Verpackte / abgefüllte Getränke über 1,2 Volumenprozent Alkohol, und damit auch Wein, sind von den dann geltenden zusätzlichen Regelungen und Informationspflichten (z.B. zum „Zutatenverzeichnis“ sowie zur „Nährwertdeklaration“) zunächst befreit. In einigen Wochen soll es Informationen seitens der EU-Kommission über die künftige Handhabung geben.
Eine unmittelbare Auswirkung der ab dem 13. Dezember 2014 geltenden LMIV auf den Weinsektor ist, dass neben der Angabe des Namens oder der Firma künftig auch die Anschrift des Lebensmittelunternehmers auf der Außenverpackung erscheinen muss, in der die vorverpackten Lebensmittel vermarktet werden. Geschenkverpackungen gelten dabei nicht als Außenverpackung.
Federweißer ist bislang von der Verpflichtung zur Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums freigestellt, da die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung nicht für Weinbauerzeugnisse gilt. Dies wird mit Geltung der neuen LMIV anders aussehen.
Generell gilt: Lebensmittel, die vor dem 13. Dezember 2014 in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, die den Anforderungen dieser Verordnung jedoch nicht entsprechen, dürfen weiterhin vermarket werden, bis die jeweiligen Bestände erschöpft sind.
Lose Abgabe: Wie eine Anfrage beim MLR klargestellt hat, ist es ist ab dem 13. Dezember 2014 unmittelbar geltendes Recht, dass allergieauslösende Stoffe auch bei loser Abgabe von Lebensmitteln (einschließlich Wein) angegeben werden müssen. Hierzu hat das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) Mitte November 2014 eine Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung vorgelegt, die zum 13.12.2014 in Kraft tritt. Demzufolge müssen Verbraucher vor Kaufabschluss oder Ausschank eine Möglichkeit haben, sich über mögliche allergene Inhaltsstoffe zu informieren. Dies kann beispielsweise per Aushang oder über die Speisekarte erfolgen oder per mündlicher Auskunft.
Hier finden Sie eine aktuelle Übersicht des Deutschen Weinbauverbandes zu den Auswirkungen der LMIV auf die Kennzeichnung von Weinbauerzeugnissen: Praxishinweise LMIV.pdf
Zum Schluss noch vier weitere Hinweise zur Ihrer vertiefenden Information:
- Fragen & Antworten der EU-Kommission zur LMIV aus dem Jahr 2013 finden sich hier: http://ec.europa.eu/food/food/labellingnutrition/
foodlabelling/docs/qanda_application_reg1169-2011_de.pdf
- Hier finden Sie einen zusammenfassenden Katalog mit Fragen & Antworten zur LMIV aus dem Jahr 2014 seitens des rheinland-pfälzischen Weinbauministeriums: RLP Fragen und Antworten zur LMIV.pdf.
- Bezüglich der Angabe von Allergenen, Ei, Milch usw., ist die aktuelle Rechtslage im neuen, kostenlosen GEWA-Weinrecht-Ratgeber gut zusammengefasst. Hier der Link dazu: http://www.gewa-bingen.de/service/weinrecht.html
- Die baden-württembergische Lebensmittelkontrolle hat im Jahr 2012 ein Merkblatt zur Etikettierung zusammengestellt: http://www.untersuchungsaemter-bw.de/pdf/merkblatt_weinetikettierung.pdf.
2.10.2014
Anhebung der Anreicherungsspanne
Höhere Anreicherung für Trollinger kommt
Das MLR in Stuttgart hat unter Berufung auf das Bundeslandwirtschaftsministerium am 2. Oktober 2014 mitgeteilt, dass davon ausgegangen werden kann, dass die Genehmigung zur Anhebung der Anreicherungsspanne für Württemberg bei der Rebsorte Trollinger erteilt werden wird.
Die Regelung werde von den EU-Mitgliedstaaten und auch von der EU-Kommission befürwortet. Wie das MLR weiter mitteilt, darf die höhere Anreicherung nach dem bald zu erwartenden Inkrafttreten der neuen Regelung schon jetzt als rechtmäßig angesehen werden: „Falls Weinbaubetriebe aus technologischen Gründen die erhöhte Anreicherungsspanne für den Jahrgang 2014 bereits vor der formalrechtlichen Zulassung anwenden, bestehen von hier aus keine Bedenken, wenn dies von den Behörden im Vorgriff auf die künftige EU-Regelung zunächst geduldet wird.“ Infolge dieser Duldung können ab sofort Trauben, Most, gärender Most, Jungwein und Wein beim Trollinger der Ernte 2014 statt um 3,0 %vol. (= 24 g/l) ausnahmsweise um maximal 3,5 %vol. (= 28 g/l) angereichert werden.
Säuerung Most und Wein
Zulassung der Säuerung von Most und Wein des Jahrgangs 2014 der bestimmten Anbaugebiete Baden und Württemberg
Die außergewöhnlich warme und trockene Witterung im Frühjahr 2014 und der dadurch bedingte frühe Rebaustrieb führen in allen Sorten zu einer ungewöhnlich frühen Reifeentwicklung. Der bisherige Vegetationsverlauf bedingt einen frühen Lesebeginn 2014, verbunden mit geringen Säurewerten des Traubengutes. Gemäß § 21a (Säuerung) der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung weinrechtlicher Vorschriften vom 31. Mai 2005 (GBl. S. 457, ber. S. 608), zuletzt geändert am 16. April 2013 (GBl. S. 58) wird aufgrund der außergewöhnlichen Witterungsbedingungen und der damit einhergehenden frühzeitigen Traubenreife die Säuerung von Most und Wein des Jahrgangs 2014 der bestimmten Anbaugebiete Baden und Württemberg nach den dafür unmittelbar geltenden europäischen Rechtsvorschriften (Anhang VIII, Teil I, Abschnitt C Nummer 6 der Verordnung (EU) Nummer 1308/2013) zugelassen.
Die Säuerung ist ein beim Staatlichen Weinbauinstitut Freiburg (WBI) bzw. bei der Staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau Weinsberg (LVWO) meldepflichtiges önologisches Verfahren. Das Staatliche Weinbauinstitut Freiburg und die Staatliche Lehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau Weinsberg werden für die speziellen EU-rechtlichen Vorgaben der Säuerung in Kürze ein entsprechendes Informationsblatt zur Verfügung stellen. Dieses Informationsblatt wird den Betrieben übersandt und ist auf der Homepage des WBI bzw. der LVWO abrufbar.
KirschessigfliegeDas Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat das Mittel PIRETRO VERDE nach Art. 53 PfschG ab sofort für die Bekämpfung der Kirschessigfliege im Weinbau genehmigt. Mit dem neu genehmigten Mittel (Wartezeit 1 Tag) steht nun auch eine Bekämpfungsalternative zu „SpinTor“ zur Verfügung. Infos zu Piretro Verde (.pdf)
SpinTor und combi protec: Wartezeit 7 TageDas Landwirtschaftliche Technologierzentrum Augustenberg hat dem Antrag der Weinbauverbände auf Verkürzung der Wartezeit bei der Ködermethode (SpinTor + combi protec) zur Bekämpfung der Kirschessigfliege von 14 Tagen auf 7 Tage entsprochen. Die maximale Anzahl der Behandlungen liegt bei 6, der zeitliche Abstand zwischen den Behandlungen wird mit 4 Tagen angegeben. Alles weitere finden Sie hier (Infos zur „Ködermethode“, pdf). Hinweis: Die Wartezeit bei alleiniger Anwendung von SpinTor bleibt bei 14 Tagen.
Abmahnwelle wegen „bekömmlich“-Angabe: Aus aktuellem Anlass erinnert der Weinbauverband Württemberg nochmals daran, dass die Nutzung von gesundheitsbezogenen Begriffen wie "bekömmlich", "für Diabetiker geeignet" oder "gesund" bei der Beschreibung und Bewerbung alkoholischer Getränke unzulässig ist! „Erste Betriebe wurden bereits kostenpflichtig abgemahnt“, berichtet Geschäftsführer Werner Bader.
Widerrufsbelehrungen dringend anpassen: Und noch ein dringender juristischer Hinweis der Geschäftsstelle: Alle Widerrufsbelehrungen der Online-Shops müssen seit Juni an das neue Verbraucherschutzrecht angepasst sein. Eine Mustervorlage gibt es auf Anfrage beim Weinbauverband.
Einfache Hilfstätigkeiten ohne Sachkundenachweis: Das MLR Stuttgart hat eine Liste einfacher Hilfstätigkeiten im Pflanzenschutz veröffentlicht, für die kein Sachkundenachweis notwendig ist. Dazu gehört beispielsweise das Schlauchspritzen, wenn es unter “Verantwortung und unmittelbarer Aufsicht eines Sachkundigen“ erfolgt. Auch das Aufhängen von Pheromondispensern zählt als einfache Hilfstätigkeit.
Leihgläser zum günstigen Preis
wvw-Mitglieder profitieren von einer Gemeinschaftsaktion mit Zwiesel Kristallglas. Bezogen werden kann das elegante Glas „Vina 1“ mit Doppeleiche (0,1 L sowie 0,25 L). Es besteht des Weiteren die Möglichkeit, das "WeinLust"-Glas kostengünstig auszuleihen. Wie schon bisher sind auch die günstigeren "Sensus"-Gläser auszuleihen. Der wvw bietet 30% Mitgliederrabatt!
Download Bestellformular (.pdf) Download Bestellformular (.doc)VerpackungsVO: Rahmenvertrag wvw-Mitglieder können einen Rahmenvertrag zur Lizenzierung von Verkaufsverpackungen mit der Fa. Reclay nutzen: Hier das Anmeldeformular (.doc). Nähere Infos zur Verpackungsverordnung sowie zum Rahmenabkommen erhalten Sie hier bzw. Preisangebote auf Anfrage von der Geschäftsstelle.
Mustervorlage Pachtvertrag
Auf Initiative des wvw und der Heilbronner Rechtsanwaltskanzlei Troßbach, Geyer & Peterle wurde in Zusammenarbeit mit der Weinbauberatung sowie der LVWO Weinsberg ein Musterpachtvertrag für Rebland ausgearbeitet. Dieser steht unseren wvw-Mitgliedern kostenfrei zur Verfügung: Download (ausfüllbare pdf-Datei).
-> Hinweis: Der Musterpachtvertrag wurde nach bestem Wissen und Gewissen angefertigt. Dennoch wird für den Inhalt des Formulars keine Haftung übernommen. Ein Vertrag regelt immer den Einzelfall. Nehmen Sie sich daher bitte Zeit, den Pachtvertrag durchzuarbeiten und anzupassen. Die Erfahrung zeigt: Was im Voraus geregelt ist, vermeidet Konflikte im Nachhinein!