15.9.2009
Infolge von den Reformen auf EU-Ebene und der Änderung des deutschen Weingesetzes und – Weinverordnung gibt es einige Änderungen für die Behandlung und Aufmachung der Weine für den Jahrgang 2009, die zu beachten sind.
Die landesrechtlichen Bestimmungen wurden, hinsichtlich Hektarerträge, Mindestmostgewichte, Klassifizierung der Rebsorten usw., nicht geändert.
Die Anreicherungsspanne in der Weinbauzone A ist von 3,5% vol. auf 3% vol. reduziert worden. Das bedeutet, dass das Lesegut nun mindestens 3 Grad Öchsle höhere Mostgewichte aufweisen sollte, wenn der gleiche Zielalkohol erreicht werden soll. Die Alkoholhöchstgrenze für angereicherten Wein liegt bei 11,5% vol. Das BMELV wird in Kürze von seiner Ermächtigung Gebrauch machen, und den Gesamtalkoholgehalt nach Anreicherung der Rotweine, die zu deutschem Wein oder zu Landwein bereitet werden sollen, auf 12% vol. und für angereicherte Qualitätsweine den Wert auf 15% vol. anzuheben.
Ab dem 01.08.2009 gelten folgende neuen SO2-Höchstgrenzen:
Die Werte für Spätlese, Auslese usw. haben sich nicht verändert.
Der Einsatz von Holzchips ist jetzt sowohl für die Weinbereitung als auch für den Weinausbau einschließlich für die Gärung von frischen Weintrauben und Traubenmost erlaubt.
Ab 01.08.2009 ist zur Süßung die Verwendung einer Süßreserve (Traubenmost) bei angereicherten Wein zulässig, die im Gesamtalkoholgehalt höher liegt als der zu süßende Wein. Der Gesamtalkohol des ursprünglichen Weins darf jedoch nicht mehr als um 4 % vol. erhöht werden.
Die Süßung mit RTK wird bei Landwein voraussichtlich durch die Weinverordnung verboten werden. Für Qualitäts- und Prädikatswein ist die Verwendung von RTK untersagt.
Es ist ab dem 01.08.2009 zulässig, Weiß- und Rotwein der Kategorie „Wein“ zu verschneiden. Das Produkt kann ohne Herkunftsangabe als Deutscher Wein vermarktet werden. Die Angaben „Rosé“ oder „Roséwein“, „Weißherbst“ und „Schillerwein“ sind bei dieser Herstellungsart jedoch nicht erlaubt.
In Deutschland werden die Bezeichnungen und wesentlichen Bestimmungen für Land-, Qualitäts- und Prädikatsweine unverändert weiter gelten. Sie sind traditionelle Begriffe, die den Status quo sichern.
Übergangsweise ist es zulässig, aus Trauben des Jahrgangs 2009 und 2010 Tafelwein herzustellen. Die Herstellung erfolgt nach den neuen oenologischen Vorschriften der EU; die Kennzeichnung und Erzeugung erfolgt gemäß den bis zum 01.08.2009 in Deutschland geltenden relevanten Bestimmungen.
Aus Trauben des Jahrgangs 2009 darf erstmals ein Deutscher Wein mit Jahrgangs- und/oder Rebsortenangabe hergestellt werden. Er unterliegt den europäischen Herstellungsvorschriften. Bei dieser untersten Kategorie haben wir uns ohne Erfolg dagegen ausgesprochen, die Angaben von Jahrgang und Rebsorte zuzulassen. Weine für diese Kategorie in unserem Gebiet herzustellen dürfte aufgrund unserer Erzeugungskosten nicht interessant sein. Deshalb sollten auch keine Offenweine mit Jahrgangs- und Rebsortenbezeichnung an Dritte abgegeben werden. Bei einfachem „Wein“ ist die Rebsorten- und/oder Jahrgangsangabe nur zulässig, wenn die Mitgliedsstaaten Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, die sicherstellen, dass Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Kontrollverfahren zur Gewährleistung der Richtigkeit der betreffenden Angaben bestehen.
Nach Änderung des Weingesetzes ist für die Länder eine Ermächtigung zum Erlass solcher Vorschriften erhalten. Baden-Württemberg hat bisher keine Vorschriften erlassen, so dass keine Rebsorten und/oder Jahrgangsangaben bei „Wein“ gemacht werden dürfen.
Ab dem 01.01.2012 können dann zusätzlich Weine mit geschützten Herkunftsangaben, wenn sie vorher anerkannt und in Brüssel eingetragen sind, in Verkehr gebracht werden. Es handelt sich hier um geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geographische Angaben für Weine, wie sie auch bei den anderen Produkten der Ernährungswirtschaft möglich sind. Für die Festlegung der Herkünfte und Produktspezifikationen sollten die nächsten Monate genutzt werden, wenn man von diesem Angebot Gebrauch machen möchte.
Neuer Stichtag für die Traubenernte- und Weinerzeugungsmeldung ist der 15. Januar (bisher 10.12.) des auf die Ernte folgenden Jahres.
Wenn fakultative Angaben in der Etikettierung verwendet werden, müssen diese in den Begleitdokumenten dokumentiert sein. Die Kennziffern für durchgeführte Behandlungen sind geändert bzw. ergänzt worden. Hierzu sind die neuen Erläuterungen zu beachten.
Wenn fakultative Angaben in der Etikettierung verwendet werden, müssen diese in der Buchführung dokumentiert sein.
Folgende Maßnahmen sind zukünftig aufzeichnungspflichtig:
In den Übergangsbestimmungen ist geregelt, dass vor dem 31. Dezember 2010 vermarktete oder etikettierte Weine, die den vor dem 1. August 2009 geltenden relevanten Bestimmungen entsprechen, bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden dürfen. Aus dieser weit gefassten Formulierung ergibt sich folgende Schlussfolgerung:
Lagernde Bestände an Tafelwein, Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein einschließlich des Jahrgangs 2008 dürfen weiterhin bis zur Erschöpfung der Bestände unter den vor dem 1. August 2009 geltenden Bestimmungen etikettiert und vermarktet werden.